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Zahlweise

Versicherungsprämien sind grundsätzlich jährlich im Vorhinein zu entrichten – eine Ratenzahlung in halb-, vierteljährlichen oder monatlichen Teilbeträgen ist möglich, jedoch oftmals mit Nachteilen verbunden (Unterjährigkeitszuschlag).

Zahlungsverzug

Zahlt der Versicherungsnehmer seine Prämie nicht rechtzeitig, gerät er in Zahlungsverzug. Die Erstprämie eines Versicherungsvertrages ist nach Zugang der Polizze und der Zahlungsaufforderung innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen. Ab diesem Zeitpunkt droht Leistungsfreiheit im Schadensfall sowie die Auflösung des Versicherungsvertrages. Bei Zahlungsverzug der Folgeprämie muss der Versicherungsnehmer eine qualifizierte Mahnung (mit Zahlungsfrist von 2 Wochen (1 Monat bei Feuerversicherung) sowie der Belehrung über die Rechtsfolgen bei Nichtzahlung) senden. Danach kann der Versicherer bei Nichtzahlung den Vertrag fristlos kündigen und ist im Schadensfall leistungsfrei (außer bei schuldlosem Verzug und bei Bagetellverzug = 10% der Jahresprämie, höchstens 60 Euro)

Wohnungswechsel

Bei Wohnungswechsel geht die Haushaltsversicherung grundsätzlich auf die neue Wohnung (innerhalb Österreichs) über. Der Vorteil ist, dass während des Umzuges beide Wohnungen als versichert gelten. Ab den Haushaltsversicherungsbedingungen 1989 kann die Versicherung auch vor Beginn des Umzuges auf den Tag der Übersiedlung gekündigt werden.

Witwenrente

In der Rentenversicherung kann man die lebenslange Weiterzahlung einer Witwen/Witwerrente vereinbaren – sie tritt in Kraft bei Ableben der bezugsberechtigten Person während der Rentenzahlungsdauer.

Wiederinkraftsetzung

Bedeutet, dass ein beitragsfreier oder gekündigter Versicherungsvertrag wieder aufgenommen wird.

Wiederbeschaffungswert

Ist der Preis der versicherten Sache gleicher Art und Güte zum Zeitpunkt des Schadens. In der KFZ-Versicherung wird bis zum Kaufpreis (inkl. Zubehör) eines gleichwertigen Gebrauchtwagens (gleiche Marke und Type gemäß Eurotaxliste) zum Schadenszeitpunkt Entschädigung geleistet.

Widerrufsrecht

Innerhalb von 14 Tagen kann der Antragsteller seinen Versicherungsantrag widerrufen, wenn er darüber informiert wurde und er dies unterfertigt hat. Hat er diese Information nicht erhalten, so erlischt das Widerrufsrecht 1 Monat nach Zahlung der Erstprämie. Kein Widerrufsrecht besteht bei kurzfristigen Verträgen (Laufzeit unter 1 Jahr), Lebensversicherungen (hier besteht ein Rückrittsrecht) und Anträge für gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit.

Widerrufliches Bezugsrecht

Ist das in der Regel gewählte Bezugsrecht in der Personenversicherung – es besagt, dass der Versicherungsnehmer jederzeit schriftlich die bezugsberechtigte Person ändern kann.

Wertsachen

Ist ein Begriff für besonders (einbruch)diebstahlgefährdete Gegenstände, wie etwa: Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Kunstgegenstände sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind, jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken In der Reisegepäckversicherung: zusätzlich Fotoapparate, Kameras. Zu beachten ist, dass es für Wertsachen in der Einbruchdiebstahl- und Reisegepäckversicherung Entschädigungsgrenzen (eingeschränkten Versicherungsschutz) gibt bzw. Wertsachen nur unter bestimmten Sicherheitsvorkehrungen vollständig versichert werden können.