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Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Bundesgesetz aus 1978, das den Betrieb und die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen in Österreich regelt und der Finanzmarktaufsicht zur Wahrnehmung zugewiesen ist.

Versicherungsaufsichtsbehörde (VAB)

ist eine Abteilung der Finanzmarktaufsicht zum Schutz der Interessen der Versicherungsnehmer. Vorrangige Aufgaben sind die Prüfung und Überwachung der Finanzgebarung der Versicherungsunternehmen und Pensionskassen, die laufende Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit, die Kontrolle der Rechnungslegung, der Kapitalanlagen und der Solvabilität der Versicherer. Darüber hinaus veröffentlicht die VAB eine jährliche Versicherungsstatistik samt Überblick über die Spartenentwicklung.

Versicherungsagenten

sind selbstständig tätige Versicherungsvermittler, die vertraglich an einen oder mehrere Versicherer gebunden und von diesen ständig betraut sind, Versicherungsverträge zu vermitteln und abzuschließen. Den Kunden gegenüber besteht Deklarationspflicht sowie die Aufklärungsverpflichtung über die jeweiligen Agenturverhältnisse.

Versicherung für fremde Rechnung

bedeutet, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag zwar im eigenen Namen allerdings für eine fremde Person abschließt (z.B. KFZ-Kaskoversicherung zugunsten einer Leasinggesellschaft, Insassenunfallversicherung). Der Versicherte kann über seine Rechte nur verfügen, wenn er die Polizze besitzt oder der Versicherungsnehmer zustimmt.

Versichertes Risiko

ist Gegenstand des Versicherungsvertrages als die versicherte Gefahr bzw. das Ereignis, dessen Eintritt zur Versicherungsleistung führt (Feuer, Unfall etc.)

Versichertes Interesse

ist Gegenstand jedes Versicherungsvertrages und gleich zu setzen mit dem Versicherungswert bzw. dem versichertem Risiko. Versicherbar ist jedes in Geld schätzbare Interesse an einer Sache.

Versicherter

meist sind Versicherungsnehmer und versicherte Person ident. Eine Versicherung kann aber auch zugunsten einer dritten Person abgeschlossen werden (mit ausdrücklicher Benennung oder auch ohne genannt zu werden). In der Personenversicherung ist der Versicherte jene Person, deren Leben versichert ist und die für den Versicherer das Risiko darstellt. Sie muss am Antrag unterschreiben und kann ihr Recht auf Leistung nur dann geltend machen, wenn der Versicherungsnehmer zugestimmt hat oder wenn sie die Polizze besitzt.

Versicherer

Gewähren als Vertragspartner des Versicherungsnehmers im Versicherungsvertrag den Versicherungsschutz für ein bestimmtes Risiko und übernehmen im Versicherungsfall die vereinbarte Leistung. Inländische Versicherer dürfen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz nur in Form einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit betrieben werden.

Verschuldenshaftung

ist im ABGB geregelt und sieht eine unbegrenzte Haftung gegenüber dem Geschädigtem vor. Im Unterschied zur Gefährdungshaftung wird nur bei nachweisbarem Verschulden gehaftet (Grundlage der Haftpflichtversicherung). Um Schadenersatzansprüche an den Schädiger stellen zu können, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: Schaden, Verschulden (es genügt bereits Fahrlässigkeit), Rechtswidrigkeit und Kausalität. Gemäß ABGB muss jedenfalls der Anspruchsteller die Haftung aus Verschulden beweisen. Versicherer decken stets nur bis zu der im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssumme!

Verpfändung

bedeutet, dass der Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus einem (Lebens)Versicherungsvertrag an einen Dritten (zumeist Bank) verpfändet. Der Versicherungsvertrag geht in den Besitz des Pfandgläubigers über, dieser kann bei Ableben des Versicherten die Leistung aus dem Versicherungsvertrag einfordern. Im Rahmen der gesetzlichen Bedingungen kann es zur Nachversteuerung steuerlich geltend gemachter Prämien kommen.