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Wertminderung

Wird vom Versicherer dann erbracht, wenn trotz Reparatur einer beschädigten Sache der Verkehrswert im Vergleich zu einer unbeschädigten Sache vermindert ist (ein „merkantiler Minderwert“ entsteht). Wertminderung kann unter bestimmten Kriterien z.B. bei einem Unfallfahrzeug zusätzlich zu den Reparaturkosten geltend gemacht werden – über die Höhe entscheidet meist ein Sachverständiger.

Wertentwicklung

ist ein Maßstab für den Erfolg (Performance) eines Investments über einen bestimmten Zeitraum und wird in Prozent ausgedrückt. Sie setzt sich zusammen aus Kursanstiegen bzw. – verlusten und Ausschüttungen (Dividenden, Zinsen), meist ohne Berücksichtigung der Kosten.

Wertanpassung

ist eine planmäßige Anpassung von Prämien und Leistungen an einen bestimmten Index (Verbraucherpreis-, Baukosten- oder Mischindex) um eine laufende Unterversicherung durch Inflation zu vermeiden. In der Personenversicherung erfolgt die Wertanpassung ohne neuerliche Gesundheitsprüfung.

Wegfall des versicherten Interesses

ist ein Kündigungsgrund für den Versicherungsvertrag und liegt vor bei Veräußerung, Zerstörung oder Verlust der versicherten Sache (z.B. Totalschaden).

Wechselwirkung

Begriff aus der Betriebsunterbrechungsversicherung. Das sind Auswirkungen einer Betriebsunterbrechung eines Betriebes auf andere Betriebe desselben Eigentümers (wie etwa Hersteller und Handel). Solche Wechselwirkungsschäden können mitversichert werden.

Wechselkennzeichen

bedeutet, dass mehrere Fahrzeuge (maximal drei) mit einem Kennzeichen angemeldet werden, wobei stets nur ein Fahrzeug in Betrieb genommen werden kann. Die Versicherungsprämie für die Haftpflichtversicherung wird in der Regel nach dem PS/KWstärkstem Fahrzeug berechnet, die Kaskoversicherungsprämie wird pro Fahrzeug kalkuliert, jedoch um einen Abschlag für die schwächeren Fahrzeuge vermindert. Die motorbezogene Steuer ist nur für das Fahrzeug mit der höchsten Steuereinstufung zu entrichten.

Wartezeit

ist der Zeitraum zwischen dem Vertragsbeginn und der Leistungspflicht des Versicherers – das heißt, der Versicherungsschutz tritt erst nach diesem Zeitraum ein. Wartezeiten gibt es in der privaten Krankenvorsorge oder in der Rechtsschutzversicherung.

Versicherungsbestätigung (VB)

ist ein spezielles Dokument als Nachweis über den (gesetzlich vorgeschriebenen) Haftpflichtversicherungsvertrag. Bei KFZ-Haftpflichtversicherungen beginnt die vorläufige Deckung über die Mindesthaftpflichtversicherung mit Hinterlegung der VB bei der Zulassungsstelle – spätestens aber mit dem auf der VB angegebenen Deckungsbeginn. Bei Beendigung der Leistungspflicht ist der Versicherer verpflichtet, die Verkehrsbehörde mittels einer “roten VB” zu verständigen – damit wird die Zulassung des betreffenden KFZ bescheidmäßig aufgehoben. Versicherungsbestätigungen dienen auch zum Nachweis von gesetzlich vorgeschriebenen Berufs-Haftpflichtdeckungen bei Behörden, wie etwa von Versicherungsmaklern, Wirtschaftstreuhändern, Mediatoren, Sachverständigen etc.

Versicherungsbeginn

Formell ist dies der Zeitpunkt der Annahme des Antrages durch den Versicherer (also mit Zustellung der Polizze an den Versicherungsnehmer). Materiell beginnt die Versicherung mit Zahlung der Erstprämie – erst dann besteht Versicherungsschutz – frühestens jedoch mit dem in der Polizze angegebenen Zeitpunkt und nach Ablauf eventuell vereinbarter Wartezeiten (technischer Versicherungsbeginn).

Versicherungsbedingungen

sind unabdingbare Bestandteile jedes Versicherungsvertrages und regeln die Rechte und Pflichten der Vertragspartner sowie den Umfang des Versicherungsschutzes. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) (und gegebenenfalls ergänzt durch individuelle Vereinbarungen in den besonderen Bedingungen) sind die Geschäftsbedingungen und Vorschriften für jeden einzelnen Versicherungszweig und –sparte als Ergänzung und Erläuterung des Versicherungsvertragsgesetzes dokumentiert. (wie etwa ABS = Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung). Diese müssen dem Versicherungsnehmer vor Antragstellung ausgefolgt werden, sonst kann dieser vom Vertrag zurücktreten. Seit 1994 kann jeder Versicherer seine eigenen AVB gestalten (keine Genehmigungspflicht mehr durch die Versicherungsaufsicht) – die qualitativen Unterschiede der einzelnen Versicherer aufgrund Ihrer AVB sind daher neben dem Prämienvergleich entscheidend bei der Auswahl des günstigsten Versicherungsschutzes.