ist im ABGB geregelt und sieht eine unbegrenzte Haftung gegenüber dem Geschädigtem vor. Im Unterschied zur Gefährdungshaftung wird nur bei nachweisbarem Verschulden gehaftet (Grundlage der Haftpflichtversicherung). Um Schadenersatzansprüche an den Schädiger stellen zu können, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: Schaden, Verschulden (es genügt bereits Fahrlässigkeit), Rechtswidrigkeit und Kausalität. Gemäß ABGB muss jedenfalls der Anspruchsteller die Haftung aus Verschulden beweisen. Versicherer decken stets nur bis zu der im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssumme!