ist der Verlust eines Rechtes, wenn es nicht innerhalb einer bestimmten Zeit geltend gemacht wird. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der objektiven Möglichkeit, das Recht auf Leistung auszuüben. Steht die Leistung einem Dritten (Bezugsberechtigtem) zu, so beginnt die Verjährung erst ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Anspruches zu laufen. Jedenfalls verjährt aber der Anspruch nach 10 Jahren. Der Anspruch des Versicherungsnehmers kann aber auch bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist durch Präklusion erlöschen.