bedeutet, dass der Versicherer im Schadensfall auf eine Leistungsverkürzung wegen zu geringer Versicherungssumme verzichtet (Versicherung auf Erstes Risiko). Diese Vereinbarung wird hauptsächlich bei Eigenheim- und Haushaltsversicherungen getroffen, sofern die Versicherungssummen nach der Wohnnutzfläche bzw. der bebauten Fläche des Eigenheimes unter Berücksichtigung der Geschosse und der Ausstattung ermittelt wird.