Sicherheitsvorschriften

Zur Wahrung des Versicherungsschutzes muss man bestimmte Sicherheitsvorschriften beachten. Diese sind in den vertraglichen Bedingungen geregelt, wie z.B. dass die Versicherungsräumlichkeiten bei Verlassen stets versperrt werden müssen und vereinbarte Sicherungen anzuwenden sind. Bei länger als 72 Stunden unbewohnten Objekten sind die wasserführenden Leitungen abgesperrt zu halten. Jedenfalls ist jegliche Änderung oder Entfernung von vereinbarten Sicherungen […]

Sengschaden

entsteht durch Hitzeeinwirkung ohne Flammenbildung (z.B. durch Glut, Heizkörper, Bügeleisen) und ist in der Feuerversicherung nicht gedeckt.

Selbstmord

Bei Selbstmord der versicherten Person wird in der Lebensversicherung nicht die Versicherungssumme, sondern lediglich das Deckungskapital ausbezahlt (Ausnahme: wenn die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurde, wird die volle Leistung erbracht). Viele Versicherer leisten die volle Versicherungssumme bei Selbstmord, wenn der Abschluss der Versicherung zumindest drei Jahre […]

Selbstbehalt

bedeutet, dass der Versicherungsnehmer einen Teil des Schadens selbst zu tragen hat (einen bestimmten Betrag oder Prozentsatz des Schadens). Liegt die Schadenhöhe unter dem Selbstbehalt, so erbringt der Versicherer keine Leistung. Durch die Vereinbarung von Selbstbehalten kann man eine Prämienreduktion erreichen. Bei Kasko- und bestimmten Haftpflichtversicherungen werden grundsätzlich Selbstbehalte im Schadensfall vorgeschrieben.

Sekundärmarktrendite

Zur Berechnung des Garantiezinses in der Lebensversicherung wird die Sekundärmarktrendite der jeweils letzten zehn Jahre, vermindert um einen Sicherheitsabschlag herangezogen.

Schwere Erkrankung (Dread Disease)

Es handelt sich hierbei um eine erweiterte Form der Lebensversicherung: die Versicherungsleistung wird bereits bei ausgewählten Erkrankungen wie Herzinfarkt, Schlaganfall, Krebs, Multiple Sklerose, Alzheimer oder Parkinsonsche Krankheit erbracht.

Schweigepflicht-Entbindungsklausel

Am Versicherungsantrag von Personenversicherungen integrierte Klausel – durch die Unterschrift des Versicherungsnehmers entbindet dieser Ärzte und Sozialversicherungsträger von der ärztlichen Schweigepflicht, um damit dem Versicherer die Auskunftseinholung über den Gesundheitszustand und eventuelle Vorerkrankungen zu ermöglichen bzw. die Todesfallursache im Leistungsfall zu ermitteln.

Schmerzensgeld

ist die Ablöse in Geld für körperliche oder seelische Verletzungen. Der Geschädigte kann für solche Beeinträchtigungen eine entsprechende Entschädigung verlangen.

Schlussgewinn

bedeutet, dass Teile der Gewinnbeteiligung bei Lebensversicherungen nicht laufend, sondern erst am Ende der Laufzeit dem Vertrag gutgeschrieben werden.