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Versicherungslexikon

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Sonderausgaben

sind im §18 Einkommenssteuergesetz geregelt. Es handelt sich um bestimmte Aufwändungen – Prämien für Lebens-, Unfall-, Krankenversicherungen, Aufwändungen zur Wohnraumbeschaffung, Sanierung von Wohnraum sowie Kauf von jungen Aktien und Genussscheinen – die von den Einkünften abgezogen werden können und somit die Steuerbelastung reduzieren. Der Höchstbetrag beträgt € 2.920,– p.a. (für Alleinverdiener zusätzlich € 2.920,- und zusätzlich € 1.460,– ab drei Kindern), ein Viertel der bis zu diesem Höchstbetrag geltend gemachten Aufwändungen (abzgl. Pauschale von € 60,–p.a. für alle Steuerpflichtigen) kann steuerlich geltend gemacht werden. Ab einem Jahresgesamteinkommen von € 36.500,– vermindert sich die Absetzbarkeit und entfällt ab € 50.900,– Jahresgesamteinkommen gänzlich. Hinweis: Prämien für Lebensversicherungen sind nur dann als Sonderausgaben absetzbar, wenn bei Ablauf eine lebenslange Rentenzahlung vereinbart wurde (bei Kapitalauszahlung erfolgt eine Nachversteuerung!)