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Versicherungslexikon

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Abkürzungen und Definitionen von A - Z

Kriegsrisiko

In den meisten Versicherungsverträgen ist ein Versicherungsfall nicht gedeckt, der in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Krieg oder Bürgerkrieg entsteht. In der Transportversicherung kann dieses Risiko mitversichert werden. Bei Personenversicherungen (Lebens- Unfallversicherung) ist lediglich das passive Kriegsrisiko (keine aktive Kriegsbeteiligung) mit voller Leistung inkludiert. Verstirbt die versicherte Person mittelbar oder unmittelbar infolge kriegerischer Ereignisse, ist der Lebensversicherer nur zur Auszahlung des bis dahin aufgebauten Deckungskapitals verpflichtet.

Kulanz

Entgegenkommende Leistung eines Versicherers, obwohl keine Verpflichtung bzw. ein Rechtsgrund besteht. Eine Kulanzleistung erfolgt in besonderen Fällen meist aus kaufmännischen Überlegungen und ohne Präjudiz für zukünftige Ereignisse, etwa wenn der Versicherungsvertrag vorschadensfrei ist und die Leistung in einem vernünftigen Verhältnis zur Prämie steht.

Kumulrisiko

Anhäufung von Gefahren. Bei manchen Ereignissen (Feuer, Sturm, Katastrophen) können bei einem Versicherer mehrere/viele Einzelverträge betroffen sein. Beispiel: auf Nachbargebäude übergreifende Brände oder Sturm innerhalb eines bestimmten Gebietes aber auch gemeinsame Leistungsfälle aus Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung.

Kündigung

Mit Ausnahme von Lebensversicherungen verlängern sich mehrjährige Versicherungsverträge automatisch, wenn sie nicht rechtzeitig vor Ablauf (einen Monat gemäß Konsumentenschutzgesetz , drei Monate im Unternehmensbereich) gekündigt werden. Außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten stehen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer nach Schadensfällen zu (paritätisches Kündigungsrecht in den Sparten Feuer, Hagel und Haftpflichtversicherung). Weiters kann der Versicherungsnehmer kündigen bei Risikowegfall, Veräußerung der versicherten Sache oder aber, wenn der Versicherer die Prämie erhöht. Bei Zahlungsverzug, Konkurs oder Verletzung von vertraglichen Obliegenheiten kann der Versicherer den Vertrag kündigen.

Kunstversicherung

ist eine Spezialversicherung für Kunstgegenstände, Sammlungen und Antiquitäten sowohl für private Sammler als auch für Kunsthandel, Museen und Galerien. Versichert ist die Beschädigung, Zerstörung und das Abhandenkommen der versicherten Gegenstände im Rahmen einer Allgefahrendeckung (mit Ausnahme der ausdrücklich angeführten Ausschlüsse). Im Schadensfall gilt der bei Vertragsabschluss mit dem Versicherer vereinbarte Wert der Kunstgegenstände als Leistungsgrundlage. Transport- und Ausstellungsrisiken können individuell in den Vertrag mit eingeschlossen werden.

Kurgeld

die Eigenbelastungen, die durch einen Kuraufenthalt nach Unfällen oder Erkrankungen entstehen, können im Rahmen einer privaten Krankenvorsorge mit einem Kurtagegeld abgedeckt werden. Bei manchen Versicherern kann man im Rahmen einer Unfallvorsorge auch

Kurzfristige Verträge

Sind Versicherungsverträge mit einer Laufzeit unter einem Jahr, die für bestimmte kurzfristige Risiken z.B. für Auslandsreisen abgeschlossen werden. Sie bedürfen keiner Kündigung, da sie von selbst ablaufen.

Laufzeit

ist die vereinbarte Dauer eines Versicherungsvertrages. Sachversicherungsverträge werden in der Regel mit einer Laufzeit von zehn Jahren abgeschlossen. Der Vorteil für den Versicherungsnehmer ist ein entsprechender Prämiennachlass (Dauerrabatt, Treuenachlass). Konsumenten können gemäß Konsumentenschutzgesetz Versicherungsverträge bereits nach dreijähriger Laufzeit kündigen (Achtung auf anteilige Rückzahlung des gewährten Rabattes).

Lebensversicherung

ist der gebräuchliche Ausdruck für eine Vielzahl an finanziellen Vorsorgen, wie etwa Absicherung der Hinterbliebenen durch eine Risikoversicherung (Ablebensschutz) oder Altersvorsorge mittels einer Rentenversicherung. Die Er-und Ablebensversicherung umfasst neben dem Ablebensschutz auch einen Kapitalaufbau (bei Ablauf Kapitalwahlrecht oder monatliche lebenslange Rentenzahlung). Der Versicherer erbringt im Leistungsfall (z.B. Ableben der versicherten Person oder bei Erleben des Vertragsablaufes) die vereinbarte Versicherungssumme zuzüglich Gewinnbeteiligung aus den erwirtschafteten Erträgen. Da am Markt eine Vielzahl an Lebensversicherungsformen und Zusatzbausteinen (Unfall-, Berufsunfähigkeitsvorsorge) angeboten wird, ist eine individuelle bedarfsgerechte Beratung sehr wichtig.

Leibrente

ist die gebräuchlichste Form der privaten Rentenvorsorge und bedeutet, dass die Rente lebenslang (im Unterschied zur Zeitrente) ausbezahlt wird. Sie kann durch Einmalerlag (mit sofort beginnender Leibrente) oder aber durch laufende Prämienzahlung erworben werden (aufgeschobene Leibrente).

Leistungsausschluss

Da Kranken- und Lebensversicherer ihre Tarife auf Basis eines normalen Gesundheitszustandes kalkulieren, kann bei Vorerkrankungen der zu versichernden Person eine gänzliche Ablehnung oder aber ein Leistungsausschluss erfolgen. Beispiel: bei bereits bestehenden Gelenksproblemen kann die Kostenübernahme für zukünftige Behandlungen von Gelenkserkrankungen in der Krankenversicherung ausgeschlossen werden. Meist ist es jedoch besser, mit dem Versicherer über einen Risikozuschlag zu verhandeln, statt einen Leistungsausschluss anzunehmen.

Leistungsfreiheit

Die Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen (Obliegenheiten) kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Dazu gehören: unrichtige Angaben am Versicherungsantrag, Nichterfüllung von Anzeigepflichten (Gefahrerhöhungen, verspätete Schadensmeldung), schuldhaftes Herbeiführen eines Versicherungsfalles aber auch verspätete Prämienzahlung. Leistungsfreiheit ist jedoch nur bei vorsätzlicher und schuldhafter Obliegenheitsverletzung gegeben und wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Schadensursache steht.

Leistungswasserversicherung

deckt Schäden durch Austreten von Leitungswasser aus Zu- oder Ableitungsrohren oder angeschlossenen Einrichtungen von Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- oder Zentralheizungsanlagen. Darüber hinaus sind Bruch- und Frostschäden an Rohrleitungen und Frostschäden an angeschlossenen Einrichtungen samt Auftaukosten mitversichert. Gegen Mehrprämie können auch Korrosionsschäden, Dichtungs- und Verstopfungsschäden versichert werden. Ausgeschlossen sind Schäden durch Witterungsniederschläge, Hoch- oder Grundwasser.

Leistungszusage

ist ein Begriff der betrieblichen Altersvorsorge. Mit der “direkten Leistungszusage” verspricht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer (z.B. Geschäftsführer) eine monatliche Firmenpension. Es werden hierfür bestimmte Rückstellungen gebildet, die sich gewinnmindernd in der Bilanz auswirken und somit beträchtlich Steuern gespart werden können. Die Rückstellungen müssen zur Hälfte durch Wertpapiere gedeckt werden, der restliche Teil wird mit einer Rückdeckungsversicherung finanziert. Die Leistungszusage ist zur Motivation und Bindung von qualifizierten Mitarbeitern und aus steuerlichen Überlegungen für viele Unternehmen interessant.

Liebhaberwert (Affektionswert)

ist ein besonderer Wert einer Sache für den Besitzer, der in Geld nicht kalkulierbar ist, weil er auf persönlichem Interesse beruht (Sammlungen, Fotografien, Andenken, Autos usw.) – er ist daher nicht versicherbar, im Schadensfall wird höchstens der Verkehrswert ersetzt.

Luftfahrtversicherung

Sammelbegriff für verschiedene Versicherungsarten und -formen in der zivilen Luftfahrt. Beispielsweise Luftfahrt-Unfallversicherung oder Luftfahrt-Haftpflichtversicherung.

Mahnung

Bei Zahlungsverzug der Folgeprämienzahlung erhält der Versicherungsnehmer eine qualifizierte Mahnung, d.h. eine Zahlungsfrist von zwei Wochen (in der Gebäude-Feuerversicherung ein Monat) samt Belehrung über die Rechtsfolgen (Verlust des Versicherungsschutzes). Um eine fristgerechte Prämienzahlung zu gewährleisten, empfiehlt sich ein Bankabbuchungsauftrag.

Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung (MBU)

Für viele Unternehmen ist der plötzliche Ausfall einer oder mehrerer Maschinen durch einen Sachschaden mit hohen finanziellen Schäden verbunden (fortlaufende Kosten und Entgang an Gewinn während der Dauer der Betriebsunterbrechung). Mit einer MBU kann man dieses Risiko an einen Versicherer auslagern.

Maschinenversicherung

Die Maschinenversicherung gewährt Versicherungsschutz für einzelne Maschinen (stationäre und/ oder fahrbare), den gesamten Maschinenfuhrpark, maschinelle oder technische Einrichtungen infolge menschlichem Versagen (Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Böswilligkeit) technischem Versagen (unmittelbarer Wirkungen der elektrischen Energie wie etwa Kurzschluss oder Überspannung, aber auch Konstruktions-, Guss-, Material-, Herstellungsfehler, Versagen von Mess- oder Regel- und Sicherheitseinrichtungen) und von außen einwirkende Einflüsse wie Sturm, Frost, Brand, Blitzschlag, Explosion, Diebstahl oder Raub.

Mehrkosten-Betriebsunterbrechungsversicherung

versichert werden jene Mehrkosten, die bei einer Betriebsunterbrechung aufgrund eines versicherten Sachschadens (z.B. Feuerschaden) entstehen, wie etwa Anmietung eines Ersatzlokales, Leihpersonal oder EDV-Fremdanlagen.

Mehrkostenversicherung

  • in der Maschinen- und Elektronikversicherung: bei Betriebsunterbrechung infolge eines Sachschadens ersetzt die Mehrkostenversicherung den finanziellen Mehraufwand z.B. durch Anmietung einer Ersatzanlage oder die Anstellung von zusätzlichen Personal oder erhöhte Kosten durch andere Fertigungstechniken.
  • in der Reiseversicherung können die Mehrkosten einer notwendigen Rückreise (z.B. wenn die Reise aufgrund von Unfall oder unerwarteter schwerer Erkrankung vorzeitig abgebrochen werden muss) oder durch verlängerten Aufenthalt am Urlaubsort abgedeckt werden.
  • in der Sachversicherung können Mehrkosten mitversichert werden, die nach einem Feuer-, Sturm- oder Leitungswasserschaden durch behördliche Auflagen (verschärfte Brandschutz-, Umweltschutz- oder Bauvorschriften) oder infolge Preissteigerungen oder für bauliche Verbesserungen für den Wiederaufbau aufgewendet werden (müssen). Zusätzlichen Versicherungsschutz kann man auch für die Mehrkosten bei Anfall von gefährlichem Abfall und/oder kontaminiertem Erdreich nach einem Sachschaden vereinbaren.

Mietsachschäden

Grundsätzlich sind in der Haftpflichtversicherung Schäden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten Sachen ausgeschlossen. Manche Versicherer bieten im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung Deckung bei Schäden, die die versicherten Personen als Mieter in ihrer Wohnung oder als Gäste im Hotel oder der Ferienwohnung verursachen. Im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung kann man die Deckung für Mietsachschäden an vom Versicherungsnehmer gemieteten Betriebsobjekten (z.B. durch verursachte Feuer- oder Leitungswasserschäden) zusätzlich vereinbaren.

Mindestprämie

Prämie, die ungebunden vom Versicherungsumfang mindestens zu zahlen ist.

Mindestversicherungssumme

in der KFZ-Haftpflichtversicherung beträgt seit 1.10.2004 die gesetzlich festgesetzte Mindestpauschalversicherungssumme 3 Millionen Euro. Gleichzeitig wurde die Deckung für reine Vermögensschäden auf 30.000,– Euro angehoben. Mindestversicherungssummen bei Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen müssen zur Berufsausübung von Wirtschaftstreuhändern, Notaren, Sachverständigen, Versicherungsmaklern und Vermögensberatern abgeschlossen werden. Im allgemeinen Sinne gibt es in mehreren Versicherungssparten (Haftpflicht-, Risikoversicherungen) Mindestversicherungssummen.

Mindestverzinsung

Seit 1.1.2004 beträgt die Mindestverzinsung in der kapitalbildenden Lebensversicherung 2,75% auf den Sparanteil der Prämien über die gesamte Laufzeit eines Vertrages – dieser “Rechnungszins” wird von der österreichischen Versicherungsaufsicht festgesetzt und überwacht. Über der Mindestverzinsung erwirtschaftete Erträge werden als Gewinnbeteiligung in einem hohen Ausmaß den Verträgen gutgeschrieben – sie können jedoch nicht garantiert werden.

Montageversicherung

dient der Absicherung des Montageobjektes und der Montageausrüstung gegen unvorhergesehene und plötzlich eintretende Schäden und Verluste durch Konstruktions-, Material- und Montagefehler, höhere Gewalt und Diebstahl.

Motorbezogene Versicherungssteuer (KFZ-Steuer)

ist für alle im Inland zugelassenen PKW und Kombi, Krafträder und alle anderen Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigem Gewicht von 3,5 Tonnen außer Zugmaschinen und Motorkarren zu entrichten – sie wird seit 1.5.1993 von den Versicherungsunternehmen eingehoben und an die Behörden abgeführt. Als Berechnungsgrundlage dienen die KW bzw. ccm des Fahrzeuges sowie die Zahlweise der Haftpflichtprämie (10% Zuschlag bei monatlicher Zahlweise). 20% Zuschlag wird bei PKW und Kombi eingehoben, die vor dem 1.1.1987 erstmals im Inland zugelassen wurden und mit einem nicht abgasarmen Benzinmotor (ohne Katalysator) betrieben werden. Befreit werden können von dieser Steuer: Invalidenkraftfahrzeuge und KFZ für Körperbehinderte, Elektrofahrzeuge, Krafträder mit einem Hubraum bis 100 ccm, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, KFZ im Mietwagen- oder Taxigewerbe, mit Probe- oder Überstellungskennzeichen, KFZ zur Verwendung im öffentlichen Sicherheitsdienst (Justiz-, Zollwache), Rettungs-, Feuerwehr- und Krankenwagen.

Mündelsichere Papiere

sind risikoarme, festverzinsliche Wertpapiere (z.B. Bundes- oder Länderanleihen), die zur Anlage von Mündelgeldern (Gelder bevormundeter Personen) dienen. Ein bestimmter Teil der Vermögensanlagen von Versicherungsgesellschaften muss ebenfalls in mündelsicheren Papieren veranlagt werden (Deckungsstockfähigkeit).

Musikinstrumenteversicherung

bietet Schutz bei Verlust und Beschädigung der versicherten Musikinstrumente samt Zubehör im Rahmen einer “Allrisk-Deckung” zu Hause, auf Reisen, bei Transporten sowie bei deren Benützung.

Musterbedingungen

sind unverbindliche Versicherungsbedingungen, die vom Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs empfohlen werden. Die Versicherungsgesellschaften weichen oft deutlich von den Verbandsempfehlungen ab (zum Vor- oder Nachteil des Versicherungsnehmers) – Rechtlich verbindlich sind nur die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die dem jeweiligen Versicherungsvertrag zugrunde liegen.

Musterkollektionsversicherung

ist eine Sonderform der Transportversicherung und bietet Schutz bei Schäden an Muster- und Verkaufswaren (Musterkollektionen oder sog. Reiselager) während des Transportes und Aufenthalten u.a. durch Transportmittelunfall, höhere Gewalt, Einbruchdiebstahl, Beraubung.

Nachbesserung

im Rahmen der Gewährleistung besteht die Verpflichtung zur Nachbesserung eines Werkes zur Beseitigung von Mängeln. Solche vertraglichen Erfüllungen sind grundsätzlich von der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen. Im Rahmen der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung können jedoch bestimmte Aufwendungen, die infolge Nachbesserung des Endproduktes bzw. einer anderen Schadensbeseitigung entstehen, mitversichert werden.

Nachhaftung

Bedeutet, dass der Versicherer auch nach Beendigung des Versicherungsvertrages (z.B. durch Pensionierung oder Geschäftsaufgabe) noch für einen begrenzten Zeitraum Deckung gewährt. Dies ist z.B. bei Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen bei beratenden und planenden Berufen sehr wichtig: durch die Nachhaftung wird Schutz für Verstöße, die während der Vertragslaufzeit begangen wurden und deren Folgen erst nach Vertragslaufzeit bekannt werden, gewährt. Bei Notaren, Rechtsanwälten und Mediatoren ist eine unbegrenzte Nachhaftung vorgeschrieben.
Auch in der Rechtsschutzversicherung (Fahrzeug- und Mietenrechtsschutz) gilt eine Nachhaftung für Versicherungsfälle, die während der Versicherungslaufzeit eingetreten und erst nach Vertragsbeendigung bekannt wurden. Manche Versicherer gewähren in der Betriebsunterbrechungsversicherung ebenfalls eine Nachhaftung für die Kosten der Betriebsauflösung infolge bleibender Arbeitsunfähigkeit oder Tod der versicherten Person.

Nachlässe (Rabatte)

unter bestimmten Voraussetzungen gewähren Versicherer verschiedene Prämiennachlässe, wie etwa für eine Vertragsdauer von zehn Jahren, bei vorhandenen Sicherungen (Alarmanlage, Sicherheitstüre), wenn mehrere Risiken in einem Vertrag versichert werden (Bündelnachlass), wenn Selbstbehalte im Schadensfall vereinbart werden usw.

Nachmeldepflicht

gilt bei Personenversicherungen und bedeutet, dass Veränderungen des Gesundheitszustandes zwischen Antragstellung und Polizzierung (Antragsannahme) dem Versicherer unverzüglich schriftlich zu melden sind. Bei Berufsunfähigkeitsrentenversicherungen besteht grundsätzlich eine Nachmeldepflicht bei Wechsel in einen anderen Beruf oder Ausübung einer risikoreichen Sportart bzw. Betätigung (einige Versicherer verzichten darauf).

Nachversicherung

ist eine Erhöhung der ursprünglich vereinbarten Versicherungssumme während der Vertragslaufzeit. Manche Versicherer bieten solche Nachversicherungen bei Lebensversicherungsverträgen unter bestimmten Voraussetzungen ohne neuerliche Gesundheitsprüfung an (Nachversicherungsgarantie). Bei Vereinbarung einer Indexklausel wird die Versicherungssumme mittels einer Nachversicherung jeweils zur Hauptfälligkeit des Vertrages gemäß Verbraucherpreisindex entsprechend angehoben.

Naturgewalten

In der KFZ-Kaskoversicherung sind Naturgewalten mitversicht– es handelt sich dabei um die unmittelbare Einwirkung von Sturm (Wind ab 60km/h), Schneeedruck, Lawinen, Hochwasser, Überschwemmung, Blitzschlag, Felssturz, Hagel, Steinschlag, Erdrutsch.

Nebenersicherung

ist dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer dieselbe Sache oder dasselbe Risiko gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherungen eindeckt – die Gesamtversicherungssumme darf jedoch nicht den Wert der versicherten Sache übersteigen.

Nebengebühren

sind Beträge, wie etwa Ausfertigungsgebühr für den Versicherungsvertrag, Aufnahmegebühr oder Hebegebühr für die Folgeprämie oder aber Mahnspesen, die mit der Versicherungsprämie vorgeschrieben werden.

Nettoprämie

ist die Versicherungsprämie ohne Versicherungssteuer und ohne Nebengebühren.

Neuwert

sind die Kosten, die für die Wiederbeschaffung einer versicherten Sache in neuwertigem Zustand gleicher Art und Güte aufgewendet werden müssen.

Neuwertversicherung

Bei Sachversicherungen handelt es sich in der Regel um Neuwertversicherungen – der Versicherer entschädigt daher im Schadensfall den Neuwert der versicherten Sachen (bzw. im Falle der Reparatur der beschädigten Sachen die Reparaturkosten). Eine Entwertung aufgrund Alter und Abnützung wird außer Acht gelassen (außer der Zeitwert der versicherten Sache beträgt zum Schadenszeitpunkt bereits weniger als 40 Prozent des Neuwertes). Bei Abschluss einer Versicherung sollte daher die Versicherungssumme stets dem Neuwert der versicherten Sachen entsprechen!

Nichtrauchertarif

Einige Versicherungen haben prämiengünstigere Risikoversicherungen (Ablebensvorsorge) für Nichtraucher entwickelt. Bei der Kalkulation geht man von Sterbetafeln aus, die nur Nichtraucher enthält; da Nichtraucher normalerweise eine größere Lebenserwartung haben als Raucher und somit weniger Ablebensleistungen von den Versicherern ausgezahlt werden müssen, ist die Versicherungsprämie niedriger. Als Nichtraucher gilt, wer in den letzten 12 Monaten vor Antragsstellung nicht geraucht hat.

Niederlassungsfreiheit

ist das Recht von Versicherungsgesellschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in einem anderen Mitgliedsstaat ohne weitere Zulassung tätig zu werden. Sie müssen sich nur über deren zuständige Herkunftslandbehörde zum Geschäftsbetrieb anmelden und werden von der jeweiligen Sitzlandaufsicht beaufsichtigt. Dieselben Rechte gelten für Versicherungsvermittler.

Notleidende Risiken

dabei handelt es sich um Versicherungsverträge, die einen schlechten Schadensverlauf aufweisen, gekündigt werden und von keinem neuen Versicherer angenommen werden. Bezüglich der gesetzlich vorgeschriebenen KFZ-Haftpflichtversicherung kann sich der Versicherungsnehmer an den Versicherungsverband wenden, wenn er nachweist, dass mindestens drei Versicherer seinen Antrag abgelehnt haben – er wird dann einem Haftpflichtversicherer nach einem Turnusplan zugewiesen (dieser kann bis maximal 50% Tarifzuschlag sowie einen Schadenersatzbeitrag von maximal einer Jahresprämie verlangen).

Obliegenheiten

sind Pflichten des Versicherungsnehmers, die zwar nicht auf dem Gerichtsweg einklagbar sind, bei deren Verletzung muss der Versicherungsnehmer aber mit erheblichen Nachteilen rechnen – wie etwa mit Leistungsfreiheit des Versicherers im Schadensfall und/oder dem Rücktritt vom Vertrag bzw. Kündigung. Beispiele für Obliegenheiten sind: wahrheitsgemäße Beantwortung der Fragen am Antrag, Bekanntgabe von Gefahrerhöhungen während der Vertragslaufzeit, Einhaltung von Verwendungs- und Sicherheitsvorschriften, unverzügliche Schadensmeldung, Schadenminderungs- und Aufklärungspflicht. Beachten Sie, dass auch kleine “Mogeleien” dazu führen, dass der Versicherer nicht zahlen muss!

Oldtimerversicherung

Haftpflicht- und Kaskoversicherung für Liebhaberfahrzeuge (PKW, Kombis oder Motorräder), die gut erhalten sind und ein Mindestalter (20 oder 25 Jahre – je nach Versicherungsgesellschaft) aufweisen müssen und nur gelegentlich benützt werden. Für eine begünstigte Versicherung verlangen die meisten Versicherer ein Sachverständigengutachten über den Zustand des Fahrzeuges.

Online Abschluss

Direktabschluss zumeist einfacher Produkte über das Internet, wie z.B. KFZ-, Haushalts-, oder Rechtsschutzversicherung. Der individuelle Bedarf des Kunden bleibt hierbei unberücksichtigt, die Beratung fehlt.

Opting Out

ist die Ausnahme von der gesetzlich verpflichtenden Kranken- und/oder Pensionsversicherung. Manche Freiberuflergruppen (Ärzte, Tierärzte, Wirtschaftstreuhänder, Notare, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Apotheker und Zivilingenieure) haben durch ihre Kammerorganisation einen privatrechtlichen Krankenversicherungs-Gruppenvertrag, sodass die GSVG-Pflichtversicherung entfallen kann. Es besteht für Mitglieder dieser Kammern die Wahlmöglichkeit zwischen GSVG Pflicht- oder Selbstversicherung, ASVG Selbstversicherung oder dem privatrechtlichen Gruppenvertrag der Kammer.

Ordentliche Kündigung

Bei Versicherungsverträgen mit bestimmter Laufzeit und vereinbarter Verlängerungsklausel sowie Versicherungen, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurden, kann der Versicherungsnehmer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist (1 Monat bei Konsumentenverträgen, 3 Monate bei Nichtkonsumentenverträgen) kündigen (Ablaufkündigung).

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