Bei Selbstmord der versicherten Person wird in der Lebensversicherung nicht die Versicherungssumme, sondern lediglich das Deckungskapital ausbezahlt (Ausnahme: wenn die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurde, wird die volle Leistung erbracht). Viele Versicherer leisten die volle Versicherungssumme bei Selbstmord, wenn der Abschluss der Versicherung zumindest drei Jahre zurück liegt oder aber bei Vereinbarung der sog. Unanfechtbarkeitsklausel ohne Wartezeit.