Nach Eintritt eines Schadensfalles in der Feuer-, Hagel- und Haftpflichtversicherung kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer den Vertrag unter Beachtung bestimmter Fristen kündigen (paritätisches Kündigungsrecht).
Nach Eintritt eines Schadensfalles in der Feuer-, Hagel- und Haftpflichtversicherung kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer den Vertrag unter Beachtung bestimmter Fristen kündigen (paritätisches Kündigungsrecht).