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Versicherungslexikon

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Pensionszusage

ist eine schriftliche, rechtsverbindliche und unwiderrufliche direkte Zusage des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer (Geschäftsführer, Vorstand, leitender Angestellter), eine bestimmte Versorgungsleistung (Alterspension, aber auch Invaliditätsleistung, Berufsunfähigkeitsrente, Witwen-, Waisenversorgung) zu erbringen (§14 Abs.7 EStG). Diese Form der betrieblichen Altersvorsorge ist für alle Kapitalgesellschaften interessant und kann auch für mehrheitlich beteiligte Gesellschafter vereinbart werden. Die zugesagte Alterspension darf maximal 80% des letzten Aktivbezuges betragen, gesetzliche und betriebliche Pension dürfen gesamt 100% des letzten Aktivbezuges nicht übersteigen. Aufgrund der Pensionszusage werden gewinnmindernde Rückstellungen gebildet, die eine entsprechende Steuerersparnis für das Unternehmen bringen.