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Versicherungslexikon

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Motorbezogene Versicherungssteuer (KFZ-Steuer)

ist für alle im Inland zugelassenen PKW und Kombi, Krafträder und alle anderen Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigem Gewicht von 3,5 Tonnen außer Zugmaschinen und Motorkarren zu entrichten – sie wird seit 1.5.1993 von den Versicherungsunternehmen eingehoben und an die Behörden abgeführt. Als Berechnungsgrundlage dienen die KW bzw. ccm des Fahrzeuges sowie die Zahlweise der Haftpflichtprämie (10% Zuschlag bei monatlicher Zahlweise). 20% Zuschlag wird bei PKW und Kombi eingehoben, die vor dem 1.1.1987 erstmals im Inland zugelassen wurden und mit einem nicht abgasarmen Benzinmotor (ohne Katalysator) betrieben werden. Befreit werden können von dieser Steuer: Invalidenkraftfahrzeuge und KFZ für Körperbehinderte, Elektrofahrzeuge, Krafträder mit einem Hubraum bis 100 ccm, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, KFZ im Mietwagen- oder Taxigewerbe, mit Probe- oder Überstellungskennzeichen, KFZ zur Verwendung im öffentlichen Sicherheitsdienst (Justiz-, Zollwache), Rettungs-, Feuerwehr- und Krankenwagen.