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Versicherungslexikon

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Kontrahierungszwang

bedeutet Annahmezwang. Der Versicherer muss laut §5 Pflichtversicherungsgesetz bestimmte Risiken grundsätzlich annehmen. Diese Verpflichtung besteht beispielsweise in der KFZ- Haftpflichtversicherung bis zur Mindestversicherungssumme – außer es liegen gewichtige Ablehnungsgründe vor, wie etwa arglistige Täuschung oder der Versicherer ist wegen Nichtzahlung der Erstprämie zurückgetreten oder hat wegen Zahlungsverzug gekündigt.