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Versicherungslexikon

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Gliedertaxe

Begriff aus der Unfallversicherung. Die Gliedertaxe bestimmt den Invaliditätsgrad, der bei völligem Verlust oder Funktionsunfähigkeit von Körperteilen und Sinnesorganen entsteht. Sie dient auch zur Bemessungsgrundlage für die Leistung der Unfallversicherung. So bedeutet beispielsweise der Verlust der Sehkraft eines Auges gemäß Gliedertaxe 35% Invalidität, der Verlust oder die völlige Funktionsunfähigkeit eines Armes 70% Invalidität. Manche Versicherer haben höhere Prozentsätze festgesetzt.