ist das Recht (in der Leben- und Unfallversicherung), über die fällige Leistung zu verfügen – im Erlebensfall ist das in der Regel der Versicherungsnehmer selbst. Ein widerrufliches Bezugsrecht kann vom Versicherungsnehmer jederzeit geändert werden, der Begünstigte hat keinerlei Ansprüche vor dem Versicherungsfall. Ein unwiderrufliches Bezugsrecht kann vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Begünstigten nicht mehr geändert werden, die Ansprüche auf die Leistung aus dem Vertrag gehen sofort an den Begünstigten über.