Bei Eintritt eines Schadens ist der Versicherungsnehmer gemäß Versicherungsvertragsgesetz verpflichtet, nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen – sofern es die Umstände gestatten, sind diese Weisungen einzuholen (siehe auch OBLIEGENHEITEN).