ist das Rückgriffsrecht des Versicherers an den Schädiger. In der KFZ-Haftpflichtversicherung haftet der Versicherer jedenfalls dem geschädigten Dritten gegenüber. Den an den Geschädigten geleisteten Schadenersatz kann der Versicherer jedoch vom Versicherten zurückfordern, wenn dieser z.B. unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand, Fahrerflucht vorliegt oder die Prämie des Vertrages nicht bezahlt wurde (mit je € 10.901,–pro Obliegenheitsverletzung, maximal € 21.802,–pro Versicherungsfall)