Liegen vor, wenn ein Teil eines Volkes die öffentliche Ruhe und Ordnung durch Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen stört. Meist sind solche Risiken vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Liegen vor, wenn ein Teil eines Volkes die öffentliche Ruhe und Ordnung durch Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen stört. Meist sind solche Risiken vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.